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- Revision von Nachweisgesetz vom 27.09.2010 - 09:23
- Revision von Nachweisgesetz vom 04.05.2010 - 11:54
- Revision von Nachweisgesetz vom 19.11.2009 - 09:24
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Nachweisgesetz
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vom 20.7.1995 (BGBl. I 946) m.spät.Änd. 1. Zweck des Gesetzes: Mit dem Nachweisgesetz soll eine größere Rechtssicherheit durch die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Nach § 2 I 7 des Gesetzes hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis selbst ist nicht konstitutiv (rechtsbegründend). Auch ohne Nachweis ist der Arbeitsvertrag gültig. Er dient lediglich der Information des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Rechte und Pflichten. Die Verletzung der Nachweispflicht ist auch nicht bußgeldbewehrt.
2. Mindestbestandteile der Niederschrift für Arbeitsverhältnisse im Inland sind: a) Name und Anschrift der Vertragsparteien, b) vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses, c) vorhersehbare Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen, d) Arbeitsort oder Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt sein soll, e) eine Tätigkeitsbeschreibung, f) Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen und anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, g) Regelarbeitszeit, h) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, i) Kündigungsfrist, j) Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
3. Bei geringfügig Beschäftigten ist außerdem der Hinweis über die rentenversicherungsrechtliche Stellung aufzunehmen.
4. Bei Entsendung ins Ausland sind zusätzliche Angaben nötig: a) Dauer der Auslandstätigkeit, b) Währung der Entgeltzahlung, c) Zusätzliches Arbeitsentgelt einschließlich Sachleistungen, d) Bedingung für die Rückkehr.
5. Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausgehändigt, der alle nach dem Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält, entfällt die Verpflichtung zur Niederschrift.
6. Bei Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat später die Änderungen schriftlich mitzuteilen.
7. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen bei Inkrafttreten des Gesetzes ist den Arbeitnehmern nur auf ihr Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift auszuhändigen, wenn sie noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder keine schriftliche Bestätigung der Vertragsbedingungen haben.
8. Geltungsbereich: Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich leitende Angestellte; auch Praktikanten fallen unter das Nachweisgesetz. Ausgenommen sind nur die Arbeitnehmer, die vorübergehend zur Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 des Gesetzes). Sonderreglungen gelten für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 11 BBiG), die entsprechenden Schutz gewähren. Bei Leiharbeitnehmern ist der Vertragsarbeitgeber (Verleiher) zum Nachweis verpflichtet, und zwar über die bei ihm geltenden Arbeitsbedingungen, nicht über die beim Entleiher geltenden (BAG, 25.3.2015 - 5 AZR 368/13). Das Nachweisgesetz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen.
9. Rechtsfolgen bei fehlendem Nachweis: Verantwortlich dafür, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich fixiert werden, ist der Arbeitgeber. Unterlässt er dies, so sieht das Nachweisgesetz keine gesonderte Sanktionen vor. Der Arbeitgeber hat aber bei Streit über die Vertragsbedingungen Beweisnachteile hinzunehmen.
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