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Naturschutz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsgrundlage: Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 (BGBl I 2542), tritt am 1.3.2010 in Kraft, bis dahin gilt das Bundesnaturschutzgesetz vom 25.3.2002 (BGBl I 1193) m.spät.Änd. Das Naturschutzrecht war bis zur Föderalismusreform I Rahmenrecht, das durch Ländergesetze ausgefüllt und ergänzt wurde. Der Naturschutz gehört nunmehr zur konkurrierenden Gesetzgebung.

    Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass 1. biologische Vielfalt, 2. Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 3. Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert  von Natur und Landschaft  auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und soweit erforderlich die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz, vgl. § 1 I BNatSchG).

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