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Negativattest (Kartellrecht)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Entscheidung der Kartellbehörde gemäß § 32c GWB, nach der sie bez. einer konkreten Vereinbarung oder einer bestimmten Verhaltensweise von Unternehmen von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32 a GWB (Abstellungsverfügung; einstweilige Maßnahmen) keinen Gebrauch machen wird. Es steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde, ob sie dem entsprechenden Antrag des bzw. der betroffenen Unternehmen entsprechen möchte. Das Negativattest ist nicht gleichbeutend mit einer Freistellung und steht unter dem Vorbehalt eines späteren kartellbehördlichen Einschreitens, falls neuere Erkenntnisse über die Vereinbarung oder Verhaltensweise die tragenden Gründe der Entscheidung nach § 32c GWB berühren. Im System der Legalausnahme wird die Kartellbehörde Negativatteste regelmäßig auf Präzedenzfälle mit bes. Breitenwirkung beschränken. Grundsätzlich haben die Unternehmen selbst einzuschätzen, ob eine Vereinbarung gegen das Verbot des § 1 GWB und Art. 101 I AEUV verstößt bzw. ob eine missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne der §§ 19 bis 21 und 29 GWB und Art. 102 AEUV vorliegt.

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