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Normenkontrolle

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Überprüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung am Maßstab von Normen höheren Ranges (z.B. des Verfassungsrechts). Das Verfahren der Normenkontrolle ist in Art. 93 I 2 und 100 GG sowie in den Länderverfassungen geregelt. Einzelheiten im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) und den Gesetzen über die Verfassungsgerichte der Länder. Ferner ist im § 47 VwGO die Normenkontrolle gegen Satzungen und Rechtsverordnungen nach dem Baugesetzbuch sowie von dem unter dem dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften vorgesehen.

    Man unterscheidet: 1. Abstrakte Normenkontrolle: Prüfung einer Rechtsnorm unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit.

    2. Konkrete (inzidente) Normenkontrolle:Überprüfung im Rahmen eines Rechtsstreit notwendig, weil die Gültigkeit der Norm für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsam ist. Grundsätzlich hat jedes Gericht die Gültigkeit der Vorschriften, die es anwenden will, selbst zu prüfen. Hat das Gericht Zweifel an der Gültigkeit einer Rechtsnorm, legt es die Norm zur Überprüfung am Maßstab höherrangigen Rechts einem übergeordneten Gericht  vor. Bei Gesetzen liegt die Überprüfungszuständigkeit regelmäßig bei den Verfassungsgerichten.

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