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notorische Marke
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Marke, die durch einen gegenüber der Verkehrsgeltung gesteigerten Grad an Verkehrsdurchsetzung gekennzeichnet ist (§ 4 Nr. 2, 3 MarkenG) und daher unbeschadet ihrer Eintragungsfähigkeit als sachliches Markenrecht geschützt wird (Marke). Die Benutzung im Inland ist nicht notwendig Voraussetzung ihres Schutzes, auch ausländischen, im Inland nicht benutzten notorischen Marke kommt Markenschutz zu, wenn die erforderliche und über die Verkehrsgeltung hinausgehende Bekanntheit der Marke in den inländischen Verkehrskreisen vorliegt. Das Bestehen einer notorischen Marke wird im Eintragungsverfahren geprüft (§ 37 MarkenG), ist Widerspruchsgrund (§ 42 MarkenG) und kann im Wege der Löschungsklage geltend gemacht werden (§§ 51, 55 MarkenG; Löschung).
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