Zitierfähige Version
- Revision von Obliegenheit vom 22.05.2019 - 15:26
- Revision von Obliegenheit vom 21.03.2019 - 14:47
- Revision von Obliegenheit vom 21.03.2019 - 14:44
- Revision von Obliegenheit vom 09.10.2018 - 19:05
- Revision von Obliegenheit vom 22.05.2018 - 11:35
- Revision von Obliegenheit vom 18.05.2018 - 08:35
- Revision von Obliegenheit vom 19.02.2018 - 16:46
- Revision von Obliegenheit vom 01.02.2018 - 12:24
- Revision von Obliegenheit vom 28.02.2013 - 15:07
- Revision von Obliegenheit vom 27.08.2009 - 08:46
- Revision von Obliegenheit vom 15.05.2008 - 13:51
Obliegenheit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Rechtsbegriff für eine Handlung, die zwar zum primären Leistungsspektrum einer Partei aus einem Schuldverhältnis zählt, deren Vornahme aber nicht von der anderen Partei erzwungen werden kann. Zur Abwendung von ansonsten dem Schuldner drohenden Rechtsnachteilen ist die Einhaltung von Obliegenheiten für den verpflichtete Partei im eigenen Interesse jedoch geboten, da ihr ansonsten Rechtsnachteile drohen, z.B. die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (im eigenen Interesse), weil ansonsten Mitverschulden (§ 254 BGB) eintreten und die Schadensersatzpflicht des Schädigers reduzieren kann. Auch die unverzügliche Schadensanzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung ist eine solche Obliegenheit, weil ansonsten der Versicherungsschutz entfallen kann.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon