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Obliegenheit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rechtsbegriff für eine Handlung, die zwar zum primären Leistungsspektrum einer Partei aus einem Schuldverhältnis zählt, deren Vornahme aber nicht von der anderen Partei erzwungen werden kann. Zur Abwendung von ansonsten dem Schuldner drohenden Rechtsnachteilen ist die Einhaltung von Obliegenheiten für den verpflichtete Partei im eigenen Interesse jedoch geboten, da ihr ansonsten Rechtsnachteile drohen, z.B. die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (im eigenen Interesse), weil ansonsten Mitverschulden (§ 254 BGB) eintreten und die Schadensersatzpflicht des Schädigers reduzieren kann. Mitverschulden ist somit ein Beispielfall einer Obliegenheit. Weiterer typischer Fall einer Obliegenheit ist die nicht ordnungsgemäße Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung; die kann dann unter Umständen die Regulierung ablehnen. So steht das regelmäßig im Kleingedruckten von Versicherungsverträgen; vgl. dazu näher unter Obliegenheiten.
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