Direkt zum Inhalt

öffentliche Beglaubigung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    für die Gültigkeit verschiedener Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Form. Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein (§ 129 BGB). Nach Landesrecht sind ausnahmsweise auch andere Behörden zugelassen (in Hessen z.B. die Ortsgerichte). Die Form richtet sich nach § 40 Beurkundungsgesetz.

    Beglaubigung der Unterschrift durch Polizei genügt zur Wahrung der Form nicht.

    Vgl. auch öffentliche Beurkundung.

    Anders: Beglaubigte Abschrift.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com