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öffentliche Zugänglichmachung

Definition: Was ist "öffentliche Zugänglichmachung"?

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein unkörperliches Verwertungsrecht des Urhebers. Es umschreibt das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein unkörperliches Verwertungsrecht des Urhebers. Es umschreibt das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Es wurde in § 19a durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 (BGBl. I 1774) neu in das UrhG eingefügt. Die Vorschrift setzt Art. 3 I der Europäischen Harmonisierungsrichtlinie (RL 2001/29/EG vom 21.5.2001, ABl. EG Nr. 167/10) um. § 19a will dem Urheber die Entscheidung darüber vorbehalten, ob das Werk Dritten unkörperlich in einer Weise angeboten wird, dass diese es inhaltlich zur Kenntnis nehmen können. Damit wird eine Schutzlücke geschlossen, die durch die Möglichkeit entstanden ist, Werke v.a. im Internet durch On-Demand-Dienste digital für eine große Zahl potenzieller Nutzer auf Abruf bereit zu stellen.

    2. Einschränkungen: Bestimmte Lehranstalten sind befugt, zur Veranschaulichung im Unterricht kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften öffentlich zugänglich zu machen und die hierfür erforderlichen Vervielfältigungsstücke herzustellen, wenn die Werke veröffentlicht sind, die öffentliche Zugänglichmachung auf einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beschränkt, sie zu Unterrichtszwecken geboten und sie zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist (§ 52a UrhG). Diese Schrankenregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeit mit Computer und Internet aus dem Bereich des Unterrichts nicht mehr wegzudenken ist. Hierdurch wurde das Bedürfnis geweckt, Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken nicht lediglich verbreiten und vervielfältigen zu dürfen, wie dies bisher schon unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt war (§ 53 UrhG), sondern auch im Internet oder einem unternehmenseigenen Netzwerk bereitzustellen. Die Regelung war im Zuge der Beratungen des Entwurfs des  Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft  hart umkämpft, da die Gefahr einer übermäßigen Verkürzung der Rechte der Urheber nahe liegt. Sie ist deshalb bewusst eng gefasst und gilt nur bis zum 31.12.2012 (§ 137k UrhG).

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