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Offerte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vertragsangebot, Angebot, Antrag; rechtlich bindend für den Anbieter, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird, etwa durch die Klausel freibleibend (Freizeichnungsklausel) u.Ä.
Vgl. auch Vertrag.
Im kaufmännischen Sprachgebrauch und nach BGB streng zu trennen von Preislisten, Katalogen, Ausstellungsstücken in Schaufenstern und Inseraten, die Aufforderungen zur Abgabe von Offerten sind.
2. Arten: a) Festofferte: Verbindliches, i.d.R. kurzfristiges Angebot; erfolgt auf spezielle Anfrage eines Kunden oder im Rahmen einer Ausschreibung.
b) Freibleibende Offerte: Angebot mit Freizeichnungsklausel; die Käuferseite antwortet u.U. mit einer Gegenofferte (Preis), auf die wiederum die Lieferseite antwortet.
3. Die Offerte zur Einleitung von Außenhandelsgeschäften müssen kurz und klar gehalten, in der Handelssprache des Käufers abgefasst und auf die ihm geläufigen technischen Standards abgestellt sein.
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