Freizeichnungsklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Bürgerliches Recht: Begriff mit verschiedenen Bedeutungen: a) Klauseln, durch die Bindung an ein Vertragsangebot ausgeschlossen wird (ohne Obligo, freibleibend).
b) Klauseln, durch die auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die einem Teil obliegende Haftung, v.a. die Sachmängelhaftung und die Haftung für Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen werden sollen, was rechtlich nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. dazu im Einzelnen § 307 und § 309 Nr. 7, 8 BGB).
2. Wechselrecht: Angstklausel.
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Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Derivate Disagio Eigentumsvorbehalt Geschäftsfähigkeit Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Shareholder Value Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
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