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Freizeichnungsklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bürgerliches Recht: Begriff mit verschiedenen Bedeutungen: a) Klauseln, durch die Bindung an ein Vertragsangebot ausgeschlossen wird (ohne Obligo, freibleibend).
b) Klauseln, durch die auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die einem Teil obliegende Haftung, v.a. die Sachmängelhaftung und die Haftung für Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen werden sollen, was rechtlich nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. dazu im Einzelnen § 307 und § 309 Nr. 7, 8 BGB).
2. Wechselrecht: Angstklausel.
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