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Pacht
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Vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581–597 BGB), den Pachtzins. Miete umfasst dagegen nur die Gebrauchsüberlassung von Sachen.
1. Früchte gebühren dem Pächter nur, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind.
2. Das mitverpachtete Inventar eines Grundstücksmuss der Pächter erhalten und ggf. gewöhnlichen Abgang ersetzen; hat er das Inventar zum Schätzwert mit Rückgabeverpflichtung übernommen, muss er es auf seine Gefahr erhalten und ergänzen, kann in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft darüber verfügen und muss es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgeben, ggf. gegen Ersatz des Mehr- oder Minderwerts.
3. Für die Forderungen aus dem Pachtverhältnis kann sowohl ein Verpächterpfandrecht als auch ein Pächterpfandrecht entstehen.
4. Im Übrigen gelten im Wesentlichen die Vorschriften über die Miete entsprechend.
5. Für die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzungbestehen Sondervorschriften: Landpacht.
II. Handelsrecht:
Die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Pachtvertrages wird bes. hinsichtlich der Firmenfortführung wie eine Veräußerung des Unternehmens behandelt.
III. Steuerrecht:
1. Einnahmen aus Pacht sind steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wenn unbewegliches Vermögen, Betriebe oder bestimmte Rechte, z.B. Urheberrechte, verpachtet werden.
2. Dem Verpächter eines ganzen Betriebes steht im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Wahlrecht zu, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass er oder einer seiner Erben den Gewerbebetrieb später erneut selbst wieder aufnimmt. Er kann den Betrieb ohne Realisierung der stillen Reserven fortführen oder die Betriebsaufgabe erklären. Im letzten Fall sind die stillen Reserven aufzulösen und zu versteuern und die zukünftigen Pachteinnahmen innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
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