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Parlamentarisches Kontrollgremium

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Bundestag aus seiner Mitte gewähltes Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Art. 45d GG) hinsichtlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes  (PKGrG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2346). Die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise bestimmt der Bundestag (§ 2 Abs. 2 PKGrG). Die Unterrichtungspflicht der Bundesregierung über die Nachrichtendienste betrifft die allg. Tätigkeit und Vorgänge von bes. Bedeutung, auf Verlangen auch sonstige Vorgänge (§ 4 Abs. 1 PKGrG). Die Bundesregierung kann aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Dritter oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, die Unterrichtung verweigern (§ 6 Abs.2 PKGrG).

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