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Parteiverrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vergehen nach § 356 StGB. Ein Rechtsanwalt oder anderer Rechtsbeistand, der in derselben Rechtssache pflichtwidrig beiden Parteien Rat oder Beistand leistet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (356 I StGB). Wenn er - darüber hinaus - im Einverständnis mit dem Gegner seine Partei benachteiligt, wird das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet (§356 II StGB).

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