Parteiverrat
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vergehen nach § 356 StGB. Ein Rechtsanwalt oder anderer Rechtsbeistand, der in derselben Rechtssache pflichtwidrig beiden Parteien Rat oder Beistand leistet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (356 I StGB). Wenn er - darüber hinaus - im Einverständnis mit dem Gegner seine Partei benachteiligt, wird das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet (§356 II StGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Parteiverrat
ausgehend