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personenbedingte Kündigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein kann (§ 1 II KSchG). Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind u.a. dauerhafte Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, Krankheit oder mangelnde Eignung. Der erkrankte Arbeitnehmer genießt nicht allein wegen der Krankheit einen bes. Schutz.

    Die Gründe in der Person müssen von einer gewissen Erheblichkeit sein. Nicht jedes Nachlassen der Kräfte ist geeignet, die Kündigung sozial zu rechtfertigen. Das Gesetz verlangt, dass die Interessen beider Partner des Arbeitsvertrages gegeneinander umfassend abgewogen werden.

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