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Positivwirkung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Positivwirkung bedeutet, dass eine im Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsache grundsätzlich gegenüber Dritten gilt; nicht jedoch bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, wenn der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 II HGB). Ist die eingetragene Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter darauf berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB).
Vgl. auch Negativwirkung.
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