Negativwirkung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Die Negativwirkung besagt, dass die im Handelsregister fehlende Eintragung und Bekanntmachung die Unkenntnis des Dritten grundsätzlich entschuldigt (§ 15 I HGB), soweit es sich um eintragungspflichtige Tatsachen handelt. Es kann also z.B. der entlassene Prokurist, dem die Prokura entzogen, die Entziehung aber nicht eingetragen ist, wirksam Forderungen einziehen, ohne dass die Tatsache der Entziehung der Prokura einem Dritten entgegengehalten werden kann - es sei denn, es war ihm trotzdem bekannt.
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