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Praxiswert
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ideeller Wert, den der Name eines im freien Beruf Stehenden verkörpert und der sich aufgrund der ausschließlichen Personenbezogenheit vom Geschäftswert (Firmenwert) eines Unternehmens unterscheidet. Für den originär geschaffenen Praxiswert besteht ein Bilanzierungsverbot (§ 248 II HGB, § 5 II EStG); der beim Erwerb einer Praxis bezahlte (derivative) Praxiswert ist aktivierungspflichtig und über die Nutzungsdauer (zwischen zwei und fünf Jahren) steuerlich abzuschreiben.
Bewertungsgesetz: Bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nach dem Bewertungsgesetz ist der Praxiswert nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu erfassen und zu bewerten.
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