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Preisempfehlung
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unverbindliche Preisempfehlung. 1. Begriff: Eine nicht auf vertraglicher Bindung beruhende, lockere, aber in den praktischen Auswirkungen einer solchen Bindung oft der Preisbindung zweiter Hand gleichkommende Art der Preisbeeinflussung durch den Hersteller.
2. Formen: a) Händler-Preisempfehlung: Hersteller (seltener Großhändler) schlagen den Einzelhändlern - meist in Preislisten - die Wiederverkaufspreise vor; dem Konsumenten sind diese i.d.R. nicht bekannt.
b) Verbraucher-Preisempfehlung: Hersteller empfehlen offen den Wiederverkaufspreis, meist durch Aufdruck auf der Ware.
3. Zweck: Hersteller versuchen ein in etwa einheitliches Preisniveau für ihre Produkte zu erreichen, um bei den Konsumenten vorhandene Preis-Qualitätsvorstellungen nicht zu gefährden. Handelsbetriebe akzeptieren Preisempfehlung als Kalkulationshilfe oder nutzen diese für gezielte Preisunterbietungen.
4. Kartellrechtliche Beurteilung: Die früheren ausführlichen Regelungen zu (unverbindlichen) Preisempfehlungen im dt. Kartellrecht (§§ 22, 23 GWB a.F.) sind mit der Siebten GWB-Novelle ersatzlos entfallen. Soweit man einer Preisempfehlung überhaupt eine spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkung beimisst, ist sie jedenfalls gemäß Vertikal-GVO bis zu einem Marktanteil des Lieferanten sowie des Abnehmers (Händlers) von jeweils 30 Prozent vom Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV gruppenfreigestellt. Davon ausgenommen sind solche Preisempfehlungen, die sich faktisch wie Fest- oder Mindestpreise auswirken, etwa weil der Lieferant seine Preisempfehlung mithilfe von Druckausübung oder der Gewährung von Anreizen durchsetzt.
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