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Revision von Prozessführungsrecht vom 26.02.2013 - 12:06

Prozessführungsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Zivilprozess die Befugnis, als Kläger oder Beklagter den Prozess über das geltend gemachte Recht führen zu können. Das Prozessführungsrecht steht i.d.R. dem Rechtsinhaber oder dem Verpflichteten zu (Aktivlegitimation, Passivlegitimation), kann aber auch anderen Personen übertragen sein, z.B. dem Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Pfändungsgläubiger.

    Beim Fehlen des Prozessführungsrechts wird eine Klage als unzulässig, ohne Entscheidung in der Sache selbst, abgewiesen.

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