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Quellentheorie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Theorie der Besteuerung:

    Quellentheorie als theoretische Grundlage des steuerrechtlichen Einkommens.

    1. Charakterisierung: Neben der Reinvermögenszugangstheorie der bedeutsamste Versuch, für das steuerliche Einkommen (Einkommensbesteuerung) eine theoretische Basis zu bestimmen; 1902 von B. Fuisting entwickelt.

    2. Begriff des Einkommens: Die Quellentheorie definiert als Einkommen nur jene ökonomischen Verfügungsgrößen, die aus dauerhaften Quellen der Gütererzeugung dem einzelnen „zur Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhaltes” zufließen.

    a) Damit betont die Quellentheorie die Regelmäßigkeit des Zuflusses, allerdings allein aus der „Gütererzeugung”.

    b) Die Quellentheorie schließt folgende ökonomische Verfügungsrechte, obwohl sie den einzelnen zugehen, aus der Definition aus:
    (1) die aperiodisch zugehenden (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Glücksgewinne, Vermögensveräußerungen, Vermögenswertsteigerungen) und
    (2) alle jene Einkommensteile, die für die „Kapitalreproduktion” verwendet werden (ein Element der Einkommensverwendung). Die Quellentheorie kommt so zu einem extrem engen Einkommensbegriff, bei dem das Interesse an der Vermögens- und Kapitalerhaltung dominiert und der überdies wegen der Anknüpfung an volkswirtschaftliche Wertschöpfungsvorgänge stark an einen makroökonomischen Einkommensbegriff erinnert.

    3. Bedeutung: Die Quellentheorie hat zu gewissen Teilen Eingang in die Einkommensdefinition der deutschen Einkommensteuer gefunden, ohne dass diese jedoch eine allgemeine theoretische Einkommensdefinition formuliert hat.

    II. Theorie der öffentlichen Verschuldung:

    Die Quellentheorie geht von einem starren Geldkapitalangebot aus, so dass eine Ausdehnung der Staatsverschuldung ceteris paribus zu Zinssteigerungen führt, die, zinselastisches Investitionsverhalten der Privaten vorausgesetzt, eine Verdrängung privater Nachfrage nach sich ziehen.

    Vgl. auch Fontänentheorie, Crowding-out.

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