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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eintragung im Grundbuch über den Rang des Rechtes. Ein R. ist erforderlich, wenn der Rang eines Rechtes in Abweichung von der Regel des § 879 BGB bestimmt werden soll (§ 879 III BGB), z.B. wenn am gleichen Tag je ein Recht in Abt. 2 und 3 des Grundbuchs eingetragen wird und eines der Rechte Vorrang haben soll.

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