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Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) sind nachfolgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben worden:

    • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
    • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
    • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob ein alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
    • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

    Da sich die eigentlich für 2012 vorgesehene Novellierung der Energieeinsparverordnung stark verzögert hat, sind die vorstehenden Regelungen noch aktuell gültig. Erst im Oktober 2013 hat es eine politische Einigung gegeben. Die EnEV 2014 wird voraussichtlich zum 1.5.2014 wirksam, dort sollen dann die energetischen Anforderungen insbesondere an Neubauten erhöht werden. Vorgesehener Beginn der neuen Höchstgrenzen ist der 1.1.2016.

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