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- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 19.03.2024 - 16:53
- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 18.01.2021 - 13:59
- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 22.01.2016 - 14:18
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- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 10.05.2011 - 08:38
- Revision von Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung vom 28.04.2011 - 13:13
Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung sind im Jahre 2009 einige Regelungen verbindlich vorgeschrieben worden:
- Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
- Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
- Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob ein alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
- Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
Die EnEV 2014 hat nur geringfügige Änderungen und Klarstellungen erbracht. Präzisiert wurden Anforderungen an die Energie-Ausweis-Angaben in Immobilienanzeigen. Die energetischen Anforderungen an Neubauten wurden mit Wirkung vom 1.1.2016 weiter erhöht. Wohngebäude, die nach dem 31.12.2020 errichtet werden, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Diese Gebäude müssen eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen, der Energiebedarf muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Mit dem zum 1.11.2020 wirksamen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist jetzt eine einzige, einheitliche Rechtsgrundlage für die energetischen Anforderungen an Neu- und Altbauten gegeben.
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