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Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zur Verbesserung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) sind nachfolgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben worden:

    • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
    • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
    • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob ein alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
    • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

    Die aktuelle  Energieeinsparverordnung 2014 hat nur geringfügige Änderungen und Klarstellungen erbracht. Präzisiert wurden Anforderungen an die Energie-Ausweis-Angaben in Immobilienanzeigen. Die energetischen Anforderungen an Neubauten sind mit Wirkung vom 1.1.2016 erhöht worden. Wohngebäude, die nach dem 31.12.2020 errichtet werden, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Diese Gebäude müssen eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen, der Energiebedarf muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

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