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Rente als vorläufige Entschädigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 62 SGB VII). Wird während der ersten drei Jahre nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gewährt, wenn der Umfang der Erwerbsminderung noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit neu festgestellt werden. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist die Rente jedoch auf Dauer zu leisten.
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