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Rentenformel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 64 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) mit Wirkung ab 1.1.1992 grundlegend neu geregelt worden. Nunmehr wird unmittelbar der Monatsbetrag der Rente errechnet, und zwar aus dem Produkt von persönlichen Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor (vgl. auch Nachhaltigkeitsfaktor bzw. Relation Rentner zu Beitragszahler). Die Multiplikation der benannten Faktoren ergibt die monatliche Bruttorente ohne Abzug der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Maßgeblich für die Rentenberechnung nach der Rentenformel ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

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