Rentenartfaktor
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Bestandteil der seit 1.1.1992 mit dem Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) eingeführten Rentenformel, der für die Höhe gesetzlicher Renten von Bedeutung ist (§ 67 SGB VI). Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Rentenart (z.B. Altersrente 1,0; Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0; wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5; große Witwen-/ Witwerrente 0,55; Vollwaisenrente 0,2). Der Rentenartfaktor bewirkt, dass Renten mit voller Lohnersatzfunktion wie Altersrenten oder Renten wegen voller Erwerbsminderung höher sind als solche, die lediglich Lohnzuschuss- oder Unterhaltsersatzfunktion haben (Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Hinterbliebenenrenten). Der monatliche Wert der Rente ergibt sich aus dem Produkt von Rentenartfaktor und Zugangsfaktor, der Summe der Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI).