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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Verwaltungsrecht:
1. Geschäftskreis einer Behörde im Verhältnis zum Geschäftskreis einer anderen Behörde der gleichen Ordnung. Behörden dürfen nur innerhalb ihres Ressorts tätig werden, ein von einem nicht zuständigen Ressort erlassener Verwaltungsakt ist nichtig (z. B. eine Anordnung des Finanzministeriums, für die sachlich das Wirtschaftsministerium zuständig wäre).
2. Ressort innerhalb einer Behörde entsprechend den verschiedenartigen Verwaltungsaufgaben.
II. Organisation:
Im Rahmen der ressortgebundenen Unternehmensführung (Organisation der Unternehmungsleitung) ein organisatorischer Teilbereich, der von einem Mitglied der Unternehmungsleitung geführt wird.
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