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Richtlinie (R)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Steuerrecht:

    1. Begriff: R. sind Verwaltungsanordnungen, die von übergeordneten Behörden kraft deren Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt erlassen werden. Sie binden die nachgeordneten Finanzbehörden, sind aber keine für alle Bürger verbindlichen Rechtsnormen. R. sind zu den umfangreichen Steuergesetzen erlassen worden, z.B. EStR, KStR, GewStR, ErbStR und UStR.

    2. Ziel: Einheitliche Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzverwaltung, um den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung seitens der Verwaltung zu gewährleisten.

    3. Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen: Keine Bindung für den Steuerpflichtigen. Er kann sich gegen R. wenden, soweit gegen ihn ein darauf gestützter Verwaltungsakt erlassen worden ist; kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung zählt allein das Gesetz.

    Vgl. auch Steuergesetze, Steuerrechtsverordnungen.

    II. Europäisches Gemeinschaftsrecht:

    EU-Gesetzgebung.

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