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Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
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1. Inhalt und Zeitplan: Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (2007/64/EG) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für Euro-Zahlungen innerhalb der EU. Sie regelt Rechte und Pflichte des Zahlungspflichtigen, des Zahlungsempfängers und des Zahlungsdienstleisters einheitlich für die EU-Länder. Die Richtlinie muss bis spätestens 1.11.2009 in nationales Recht umgesetzt werden und bildet eine wesentliche rechtliche Grundlage für die Abwicklung von SEPA-Zahlungen.
2. Geltungsbereich: Eine Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen war insbesondere für die Abwicklung der SEPA-Lastschrift notwendig. Darüber hinaus erstreckt sich der Geltungsbereich auch auf die bereits heute genutzten nationalen Zahlungsinstrumente.
3. Wesentliche Elemente: Bez. der Geschäftabwicklung enthält die Richtlinie neue Regelungen z.B. zur Ausführungsfrist für Zahlungsaufträge. Danach soll ab 2012 die Laufzeit für eine Überweisung nur noch einen Arbeitstag betragen, d.h. die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers soll am Tage nach dem Zugang bei der Bank des Auftraggebers erfolgen. Weiterhin enthält die Richtlinie Regelungen, die der Wettbewerbsförderung dienen. So wird mit der Richtlinie eine neue Gruppe von Dienstleistern im Zahlungsverkehr eingeführt, die so genannten "Zahlungsinstitute", die in Zukunft ihre Dienste neben u.a. Kreditinstituten anbieten können. Sie dürfen zwar nicht die volle Angebotspalette eines Kreditinstituts vorhalten (z.B. ist eine Kreditgewährung nur sehr eingeschränkt erlaubt), müssen dafür aber auch nicht alle Voraussetzungen (z.B. bei Eigenkapitalanforderungen) erfüllen, die ein Kreditinstitut nachzuweisen hat. Hinzu kommen Aspekte des Verbraucherschutzes. Dazu zählen u.a. Informationspflichten, die die Zahlungsdienstleister ihren Kunden gegenüber zu erfüllen haben. Außerdem muss der Kunde nur noch bis zu 150 Euro haften, wenn - etwa nach Diebstahl der Bankkunden-Karte - von seinem Konto nicht genehmigte Zahlungen erfolgen. Dies gilt, bis er seine Karten hat sperren lassen, und nur dann, wenn er nicht grundsätzlich gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Vgl. auch Zahlungsdienstegesetz.
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