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Richtwertkarte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In allen größeren Kommunen bestehen Gutachterausschüsse. Nach § 196 BauGB sind von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Kaufpreissammlungen anhand der vorliegenden und ständig neu hereinkommenden notariellen Kaufvertragsausfertigungen zu führen. Die Ausschüsse überprüfen die Verträge, sortieren bes., nicht vergleichsfähige Grundstücke aus und ermitteln durchschnittliche Lagewerte für Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes, die in regelmäßigen Abständen ortsüblich bekannt gegeben werden. Diese Bodenrichtwerte kann sich jedermann in der Geschäftsstelle ansehen. Die Richtwerte sind bei der Ermittlung des Bodenwertes heranzuziehen und zu würdigen. Wichtig für die bankinternen Bewertungen ist, dass die Richtwerte nur Anwendung finden, wenn gleichzeitig auf das zu bewertende Grundstück die in den Erläuterungen der Richtwertkarte genannten Eckdaten zutreffen: Geschossflächenzahl (GFZ), Grundstücksgröße, Bebauungsmöglichkeit, Zahl der Vollgeschosse, Grundstücksform und -zuschnitt etc.

    Inzwischen haben viele Kommunen die Richtwertkarte auch in das Internet gestellt. Eine Recherche sollte also immer dort beginnen, die vorgenannten Grundregeln dabei nicht außer Acht gelassen werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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