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Rüstzeit (t)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Produktion
    2. Arbeitsrecht

    Produktion

    Rüstzeiten sind neben der Ausführungszeit (ta) Teil der Auftragszeit (T). Rüstzeit umfasst im Sinn des Arbeitsstudiums alle Sollzeiten, die notwendig sind, um ein Arbeitssystem darauf vorzubereiten, einen Auftrag durchzuführen, ggf. noch zusätzliche Zeiten, um Arbeitssysteme nach Erledigung des Auftrags in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Durch Verbesserungen in der Technik, durch das Optimieren von Abläufen mittels Prozessoptimierungsmethoden und nicht zuletzt durch die zunehmende Digitalisierung lassen sich Rüstzeiten deutlich senken. 

    Arbeitsrecht

    Rüstzeiten umfassen alle Zeiträume während derer ein Arbeitnehmer die eigentliche Arbeit vorbereitet (z. B. Umkleiden, Waschen, Hochfahren eines Rechners usw.). Dazu können auch Zeiten zählen, während derer der Arbeitnehmer einen ursprünglichen Zustand wieder herstellt (z. B. Herunterfahren eines Rechners). Ob Rüstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitsleistung einzustufen sind, ist eine Frage des Einzelfalles; siehe Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil vom 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 und BAG, Urteil vom 19. 9. 2012 – 5 AZR 678/11 . 

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