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Rüstzeit (t)
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Inhaltsverzeichnis
Produktion
Arbeitsrecht
Rüstzeiten umfassen alle Zeiträume während derer ein Arbeitnehmer die eigentliche Arbeit vorbereitet (z. B. Umkleiden, Waschen, Hochfahren eines Rechners usw.). Dazu können auch Zeiten zählen, während derer der Arbeitnehmer einen ursprünglichen Zustand wieder herstellt (z. B. Herunterfahren eines Rechners). Ob Rüstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitsleistung einzustufen sind, ist eine Frage des Einzelfalles; siehe Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil vom 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 und BAG, Urteil vom 19. 9. 2012 – 5 AZR 678/11 .
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