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Revision von Saldoanerkenntnis vom 28.02.2013 - 15:11
Saldoanerkenntnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Schuldanerkenntnis des Schuldners, dass zwischen ihm und dem Gläubiger aufgrund einer Abrechnung ein Saldo von bestimmter Höhe bestehe. Saldoanerkenntnis bedarf keiner Form (§ 782 BGB).
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