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Schaumweinsteuer

Definition: Was ist "Schaumweinsteuer"?
Verbrauchsteuer mit reinem Finanzcharakter auf Schaumweinherstellung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verbrauchsteuer mit reinem Finanzcharakter auf Schaumweinherstellung.

    1. Rechtsgrundlagen: Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG) vom 21.12.1992 m.spät.Änd.; Durchführungsbestimmungen vom 17.3.1994 m.spät.Änd. Die Verwaltung erfolgt durch die Bundesfinanzbehörde (Art. 108 I Satz 1 GG); der Ertrag steht dem Bund zu (Art. 106 I Nr. 2 GG).

    2. Steuergegenstand: Schaumwein, Zwischenerzeugnisse.

    3. Steuerbefreiung: a) Proben zu betrieblichen oder amtlichen Untersuchungen und Qualitätsprüfungen.

    b) Einfuhren von Privatpersonen zu privaten Zwecken aus anderen Mitgliedsstaaten, sofern diese die Waren selbst abholen.

    c) Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedsstaaten oder Export in Drittlandsgebiet.

    d) Schaumwein, der unter Steueraufsicht vernichtet wird.

    4. Steuersätze:
    (1) Regelsatz für Schaumwein: 136 Euro/hl;
    (2) bei Schaumwein mit weniger als 6 Prozent vol.: 51 Euro/hl;
    (3) Regelsatz für Zwischenerzeugnisse: 153 Euro/hl;
    (4) für Zwischenerzeugnisse mit weniger als 15 Prozent vol.: 102 Euro/hl;
    (5) in besonderen Fällen für Zwischenerzeugnisse: 136 Euro/hl (§ 24 SchaumwZwStG).

    5. Steueraussetzung, solange Schaumwein sich in einem Steuerlager befindet oder unter Steueraufsicht befördert wird, Entstehung der Steuer bei Entfernung aus dem Steuerlager, wenn sich kein weiteres Steueraussetzungs- oder Zollverfahren anschließt (Entnahme in den freien Verkehr), bei unerlaubter Herstellung Entstehung mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers, ansonsten der Hersteller.

    6. Verfahren: Der Steuerschuldner hat die Steuer bis spätestens zum 15. Tag des Monats nach der Entstehung anzumelden und bis zum 25. Tag des zweiten Monats nach der Steuerentstehung zu entrichten.

    7. Steuererlass oder -erstattung: bei Ausfuhr in andere Mitgliedsstaaten zu gewerblichen Zwecken oder Rücknahme in ein Steuerlager im Inland.

    8. Steueraufsicht für Hersteller und Inhaber eines Steuerlagers.

    9. Aufkommen: ca. 400 Mio. Euro (2007), 421 Mio. Euro (2006), 432,3 Mio. Euro (2003), 420,2 Mio. Euro (2002), 457,2 Mio. Euro (2001), 477,5 Mio. Euro (2000), 553,9 Mio. Euro (1995), 494,1 Mio. Euro (1990), 350 Mio. Euro (1985), 274 Mio. Euro (1980), 179 Mio. Euro (1975), 119 Mio. Euro (1970), 69 Mio. Euro (1965), 33 Mio. Euro (1960), 13 Mio. Euro (1955), 10 Mio. Euro (1950).

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