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Schiffsvermögen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Besondere Vermögensmasse des Reeders, auf die sich wegen der unübersehbaren Haftungsmöglichkeiten die Haftung des Reeders bisweilen beschränkt (§§ 486 ff. HGB). Bestimmte Gläubiger (Schiffsgläubiger) haben ein gesetzliches Pfandrecht am Schiffsvermögen (§§ 755 ff. HGB).

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