Zitierfähige Version
- Revision von Selbstkontrahieren vom 15.05.2018 - 14:14
- Revision von Selbstkontrahieren vom 19.02.2018 - 16:46
- Revision von Selbstkontrahieren vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Selbstkontrahieren vom 28.02.2013 - 15:11
- Revision von Selbstkontrahieren vom 27.08.2009 - 08:38
- Revision von Selbstkontrahieren vom 15.05.2008 - 13:51
Selbstkontrahieren
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Vertragsschluss oder anderes Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten. Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB unzulässig, soweit es nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, doch kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten das Selbstkontrahieren gestatten oder das Geschäft später durch Genehmigung wirksam werden lassen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon