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Selbstkontrahieren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertragsschluss oder anderes Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten. Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB unzulässig, soweit es nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, doch kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten das Selbstkontrahieren gestatten oder das Geschäft später durch Genehmigung wirksam werden lassen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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