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Selbstkontrahieren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertragsschluss oder anderes Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen (eigentliches "Selbstkontrahieren") oder mit sich selbst als Vertreter eines von ihm vertretenen Dritten (Doppel- oder Mehrvertretung). Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB als sog. Insichgeschäft grundsätzlich nicht möglich, indem diese Vorschrift eine entsprechende Beschränkung des rechtlichen Könnens anordnet. Durch den Abschluss des Insichgeschäfts überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, das Geschäft ist entsprechend § 177 BGB schwebend unwirksam. Der Vertretene kann das zunächst schwebend unwirksame Geschäft später durch Genehmigung wirksam werden lassen. Die Vorschrift des § 181 BGB lässt jedoch Ausnahmen zu: Das Insichgeschäft ist von Anfang an wirksam, wenn es dem Vertreter gestattet ist (das kann ausdrücklich oder auch nur konkludent geschehen) oder soweit das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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