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Sicherheitsgurte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zwei- oder Dreipunktgurte, für die Vordersitze und für Rücksitze, für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen sind Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind (§ 35a StVZO). Die Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein, mit Ausnahme für Taxi-(Mietwagen-)fahrer, Lieferanten und Fahrten im Schritttempo und auf Parkplätzen (§ 21a StVO).

    Verstöße können zu versicherungsrechtlichen Nachteilen oder bei Schadensersatzansprüchen als Mitverschulden berücksichtigt werden.

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