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Solidarität

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Genossenschaftswesen
    2. Privat- und Sozialversicherung

    Genossenschaftswesen

    Prinzip der Unternehmensführung in Genossenschaften, das unterschiedlich ausgelegt wird. Zum einen ist die Solidarität als Wesensmerkmal der Genossenschaft als Gemeinschaftsverpflichtung und -haftung  in der Weise zu sehen, dass jeder Einzelne für das Gesamte verantwortlich ist und umgekehrt. Zum anderen wird die Solidarität als ein Instrument der individuellen wirtschaftlichen Besserstellung der Mitglieder betrachtet, welches das einzelne Genossenschaftsmitglied durch das Zusammenwirken in die Lage versetzt, mehr zu erreichen, als durch individuelles Wirtschaften. So gesehen ist Solidarität als ein individualnützliches zweckrationales Handeln zu sehen und diesbezüglich nicht im Sinne eines altruistischen Grundsatzes.

    Vgl. auch Genossenschaftswesen.

    Privat- und Sozialversicherung

    1. Allgemein: Prinzip, das gemäß seinem juristischen Ursprung eine Form der Gemeinschaftshaftung ausdrückt, nach der jeder Einzelne für das Gesamte verantwortlich ist und umgekehrt. Der Begriff der Solidarität umschreibt damit das genuine Versicherungsprinzip, dem zufolge sich (evtl. auch einander unbekannte) Menschen zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um ein für eine Einzelperson untragbares Risiko gemeinsam zu tragen bzw. eine schwierige Aufgabe gemeinsam zu bewältigen. In diesem Sinne ist Solidarität als ein individualnützliches zweckrationales Handeln zu sehen und nicht als altruistischer Grundsatz.

    2. Formen: In der heutigen Großgesellschaft sind traditionelle Formen von solidarischem Verhalten innerhalb von Kleingruppen wie etwa Familie, Nachbarschaft, Zunft o.Ä. weitgehend neuen Formen von institutionalisierter, vertraglich zugesicherter Solidarität, den Sozialversicherungssystemen (Sozialversicherung), gewichen. Dabei ist zu betonen, dass aus der ursprünglichen Bedeutung des Solidaritätsbegriffes keine bestimmten Ausgestaltungen dieser Institutionen (etwa bestimmte Formen der Umverteilung in der Sozialversicherung) abgeleitet werden können; Ausfluss des Solidaritätsprinzips ist lediglich die Sicherung des gemeinsamen Einstehens für durch die Natur verursachte und für die Einzelperson untragbare, ungewisse Schicksalsschläge.

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