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Solidarität

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Genossenschaftswesen
    2. Privat- und Sozialversicherung

    Genossenschaftswesen

    Prinzip der Unternehmensführung in Genossenschaften, das unterschiedlich ausgelegt wird. Zum einen ist die Solidarität als Wesensmerkmal der Genossenschaft als Gemeinschaftsverpflichtung und -haftung  in der Weise zu sehen, dass jeder Einzelne für das Gesamte verantwortlich ist und umgekehrt. Zum anderen wird die Solidarität als ein Instrument der individuellen wirtschaftlichen Besserstellung der Mitglieder betrachtet, welches das einzelne Genossenschaftsmitglied durch das Zusammenwirken in die Lage versetzt, mehr zu erreichen, als durch individuelles Wirtschaften. So gesehen ist Solidarität als ein individualnützliches zweckrationales Handeln zu sehen und diesbezüglich nicht im Sinne eines altruistischen Grundsatzes.

    Vgl. auch Genossenschaftswesen.

    Privat- und Sozialversicherung

    Im engeren Sinne bezeichnet Solidarität das Prinzip des wechselseitigen Füreinander-Einstehens, insbesondere in Form der Unterstützung der (wirtschaftlich) Schwächeren durch die (wirtschaftlich) Stärkeren. Dieses Prinzip findet sich vor allem im Kontext des Genossenschaftswesens sowie von (Privat- und Sozial-)Versicherungen. Im letzteren Falle schließen sich mehrere Personen, im Grenzfall: alle Mitglieder der Gesellschaft, zusammen, um sich gegen Risiken besser absichern zu können.

    In einem weiteren Sinne wird, etwa in der Katholischen Soziallehre, der Begriff auch grundlegender verwendet als normatives Strukturprinzip der gesellschaftlichen Kooperation. Als solches verlangt es einerseits dem Einzelnen Beiträge für diese Kooperation ab, lässt ihn andererseits teilhaben an deren Früchten. In großen, anonymen Gesellschaften wird dieses Prinzip auch auf institutionelle Strukturen angewendet, die die Voraussetzungen gelingender gesellschaftlicher Kooperation schaffen, z.B. in Form der sozialen Marktwirtschaft oder der Sozialpolitik.

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