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Sollversteuerung
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Besteuerungsart bei der Umsatzsteuer (Regelfall). Versteuerung nach den vereinbarten Entgelten, d.h. ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung. Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Wird dadurch ein Umsatz versteuert, dem später keine Bezahlung folgt, kann der entsprechende Steuerbetrag wieder abgesetzt werden.
Wird das Entgelt oder ein Teilentgelt vereinnahmt, bevor die Leistung erbracht wird, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt wurde (Mindest-Ist-Besteuerung).
Wechsel zur Istversteuerung: Der Unternehmer kann die Entgelte, die er nach dem Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsart für bereits versteuerte Lieferungen und sonstige Leistungen noch erhalten hat (Außenstände), nach Vereinnahmung absetzen.
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