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soziale Sicherung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sowie
falls der Bundesgrenzschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige zahlenmäßige Stärke unterschreiten sollte
Wehrpflichtige, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden, leisten Dienste aufgrund gesetzlicher Pflicht. Den Dienstleistenden dürfen dadurch keine Nachteile
auch nicht in ihrem späteren Berufsleben
entstehen. Dies bedeutet u.a., dass gemäß Arbeitsschutzgesetz während der Dienstzeit ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis ruht und Kündigungsschutz besteht. Durch das Unterhaltssicherungsgesetz ist die Sicherung des Lebensbedarfs der Dienstleistenden und ihrer Familienangehörigen geregelt.
Die Kosten, die durch Leistungen des Arbeitsschutz-, Unterhaltssicherungsgesetzes und durch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit entstehen, trägt im Rahmen der sozialen Sicherung der Bund.
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