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soziale Sicherung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sowie - falls der Bundesgrenzschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige zahlenmäßige Stärke unterschreiten sollte - Wehrpflichtige, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden, leisteten in der Vergangenheit Dienste aufgrund gesetzlicher Pflicht. Den Dienstleistenden durften dadurch keine Nachteile - auch nicht in ihrem späteren Berufsleben - entstehen. Dies bedeutet u.a., dass gemäß Arbeitsschutzgesetz während der Dienstzeit ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis ruhte und Kündigungsschutz bestand. Durch das Unterhaltssicherungsgesetz war die Sicherung des Lebensbedarfs der Dienstleistenden und ihrer Familienangehörigen geregelt.

    Die Kosten, die durch Leistungen des Arbeitsschutz-, Unterhaltssicherungsgesetzes und durch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit entstanden, trug im Rahmen der sozialen Sicherung der Bund.

    Die seit 1956 bestehende Wehrpflicht wurde allerdings zum 1.7.2011 ausgesetzt. Nach einem entsprechenden Beschluss des Bundestages wird auf eine Einberufung Wehrpflichtiger und Zivildienstleistender ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres verzichtet.

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