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soziale Sicherung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sowie - falls der Bundesgrenzschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige zahlenmäßige Stärke unterschreiten sollte - Wehrpflichtige, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden, leisten Dienste aufgrund gesetzlicher Pflicht. Den Dienstleistenden dürfen dadurch keine Nachteile - auch nicht in ihrem späteren Berufsleben - entstehen. Dies bedeutet u.a., dass gemäß Arbeitsschutzgesetz während der Dienstzeit ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis ruht und Kündigungsschutz besteht. Durch das Unterhaltssicherungsgesetz ist die Sicherung des Lebensbedarfs der Dienstleistenden und ihrer Familienangehörigen geregelt.

    Die Kosten, die durch Leistungen des Arbeitsschutz-, Unterhaltssicherungsgesetzes und durch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit entstehen, trägt im Rahmen der sozialen Sicherung der Bund.

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