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Sozialgerichtsbarkeit

Definition: Was ist "Sozialgerichtsbarkeit"?
Selbstständige Gerichtsbarkeit, die durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt wird.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    selbstständige Gerichtsbarkeit, die durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt wird (§ 1 SGG). Die Sozialgerichtsbarkeit wurde in Art. 95 GG als den anderen Gerichtsbarkeiten gleichwertige Gerichtsbarkeit verankert und aufgrund des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.d.F. vom 23.9.1975 (BGBl I 2535) m.spät.Änd. begründet. Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wurden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte und im Bund das Bundessozialgericht (BSG) errichtet (§ 2 SGG).

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zuständig für die ihnen in § 51 SGG und in den einzelnen Sozialgesetzen zugewiesenen Streitsachen (v.a. Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung, des Kassenarztrechtes, des sozialen Entschädigungsrechts, der Streitigkeiten um die Feststellung des Grades der Behinderung und der Ausstellung von Ausweisen für schwerbehinderte Menschen), ab 1.1.2005 auch in Angelegenheiten der Sozialhilfe.

    Rechtsschutz wird auf Klage (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs-, Feststellungsklage) gewährt. Ein Widerspruchsverfahren ist

    bis auf wenige Ausnahmen (§ 78 I 2 SGG)

    obligatorisch.

    Den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit  obliegt eine weit gehende Aufklärungspflicht einschließlich der Beseitigung von Formfehlern, der Erläuterung unklarer und der Stellung sachdienlicher Anträge, der Ergänzung ungenügender Angaben und der Abgabe wesentlicher Erklärungen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln und das Verfahren wird von Amts wegen betrieben (§ 103 SGG).

    Das Gerichtsverfahren ist für die in § 183 SGG genannten Personengruppen (u.a. Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte) kostenfrei; die anderen Verfahrensbeteiligten haben eine Pauschgebühr zu zahlen (§184 SGG). Kostenpflicht besteht nach dem Gerichtskostengesetz, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zum Personenkreis der § 183 SGG gehören (§ 197a SGG).

    Einzelheiten des Verfahrens sind im SGG geregelt.

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