Bundessozialgericht (BSG)
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oberster Gerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit; Sitz in Kassel.
1. Aufgaben: Als dritte Instanz entscheidet das Bundessozialgericht über die Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte oder in Ausnahmefällen über die zugelassenen (Sprung-)Revisionen gegen Urteile der Sozialgerichte in allen Streitigkeiten, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet ist (§ 51 SGG). Revision muss auch vom Landessozialgericht grundsätzlich zugelassen werden (§ 160 SGG). Bei nicht zugelassener Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Gibt das Bundessozialgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, beginnt mit der Zustellung der Entscheidung die Revisionsfrist.
2. Besetzung der Senate: ein vorsitzender Richter, zwei weitere Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.
Großer Senat: Präsident des Bundessozialgerichts, je ein Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und sechs ehrenamtliche Richter.
3. Anders als vor Sozial- und Landessozialgericht besteht vor dem Bundessozialgericht Vertretungszwang durch Rechtsanwälte, Rechtslehrer an dt. Hochschulen oder Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbstständigen Vereinen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufsständischen Vereinigungen und Vereinigungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5-9 SGG, sofern sie kraft Satzung und Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Zugelassen ist jeder bei einem dt. Gericht zugelassene Rechtsanwalt.