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Sozialkasse
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gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Sozialkassen sind errichtet und geregelt durch Tarifverträge, für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgte. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Bauwirtschaft erbringt Leistungen im Urlaubs- und Lohnausgleichs- und Berufsausbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sitz dieser Kassen ist Wiesbaden. Für Bayern und Berlin bestehen bes. Kassen. Die ZVK-Bau zieht für alle Kassen bei allen Betrieben des Baugewerbes die Beiträge ein. Der Sozialkassenbeitrag liegt bei 19 Prozent der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, wobei darin 14,45 Prozent für den Urlaub enthalten sind. -- Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.05.2008 und 25.06.2010 sowie vom 17.03.2014 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam sind (BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15). Die Auswirkungen dieser beiden Entscheidungen sind noch unklar.
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